Gebührensatzung

Neufassung der Gebührensatzung für den Eigenbetrieb

Konservatorium Georg Philipp Telemann

(Gebührensatzung)

Aufgrund der §§ 6 und 44 Absatz 3 Nr. 1 der Gemein­de­­ordnung für das Land Sachsen-​Anhalt (GO-​LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 16.11.2006 (GVBl. LSA S. 522), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 10. August 2009 (GVBL LSA Seite 683), hat der Stadtrat der Landeshauptstadt Magdeburg in seiner Sitzung vom … die folgende Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Eigenbetrieb Konservatorium Georg Philipp Telemann beschlossen.

§ 1

Geltungsbereich

Die Stadt Magdeburg betreibt den Eigenbetrieb Konservatorium Georg Philipp Telemann, die Musik­schu­le der Landes­hauptstadt Magdeburg als öffentliche Ein­rich­tung. Für die Inanspruchnahme ihrer Leistungen werden Gebühren (Schul­geld und In­stru­men­­­tengeld) nach dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2

Maßstab und Gebührenhöhe

Die Tatbestände, welche die Gebühren begründen, sowie die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem in der Anlage aufgeführten Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 3

Gebührenschuldner

Gebührenpflichtig sind alle Schüler oder, soweit diese minderjährig sind, deren gesetzliche Vertreter.

§ 4

Sanktionen bei Nichtzahlung der Unterrichtsgebühren

(1) Das Konservatorium ist berechtigt, das Ausbildungsverhältnis fristlos zu beenden, wenn der Schü­ler bzw. dessen Erziehungsberechtigter seiner Gebührenpflicht wiederholt nicht nachgekommen ist.

(2) Die Wiederaufnahme des Ausbildungsverhältnisses ist sodann erst nach dem erfolgten voll­ständi­gen Aus­­­­gleich der überfälligen Forderungen laut der Anlage zum § 2 dieser Satzung möglich, insofern dann noch freie Unterrichtsplätze vorhanden sind.

§ 5

Entstehung, Fälligkeit und Zahlung der Gebühren

(1) Die Gebührenpflicht entsteht in dem Monat, in dem der Unterricht aufgenommen wird bzw. in welchem dem Schüler eines der im Gebühren­tarif (Anlage zu § 2) genann­ten Instrumente überlassen wird. Die Gebühren sind Jahres­gebühren und werden durch Bescheid festgesetzt. Falls die Gebührenpflicht nicht zum Beginn des Schul­­jahres entsteht, ist die Jahres­gebühr anteilig für die restlichen Monate des Schul­jahres bis jeweils zum 31. Juli zu zahlen.

(2) Mit der schriftlich übermittelten Bestätigung des Unterrichtsbeginns gilt der Unte­r­richt gemäß § 5 Absatz 1 der Gebührensatzung als aufgenommen. Sie be­grün­det den Abschluss des Unter­richtsverhält­nisses. Eine eventuelle Stornierung des Aufnahmeantrages ist vor Übermittlung dieser Bestätigung schriftlich an das Konservatorium zu richten.
Erfolgt eine Kündigung des Unterrichtsverhältnisses nach der Übermittlung dieser Bestätigung, so sind anteilig Unterrichtsgebühren zu zahlen. Die Höhe der zu zahlenden Gebühren beträgt mindestens 112 des Jahresbetrages.

(3) Mit der Abgabe des Aufnahmeantrages wird die Gebührensatzung anerkannt.
Das Konservatorium ist berechtigt, nach Maßgabe der Verfügbarkeit von Unterrichtsplätzen Abweichungen von der im Aufnahmeantrag gewünschten Unterrichtsdauer vorzunehmen.

(4) Die Unterrichtsgebühren sowie das Instrumentengeld werden zu je 112 ihres Jah­res­betrages zu den Zahlungsterminen am 15. jeden Monats fällig, beginnend am 15. August des jeweiligen Schuljahres.

(5) Die Gebühren für einzelne Projekte (Punkt 5.1 des Gebührentarifs) sowie die Instrumentenmieten gemäß Punkt 4.4 des Gebührentarifs werden regel­mäßig vier Wo­chen nach Zustellung des Gebühren­bescheides als Gesamtbetrag fällig. In Härtefällen ist das Konser­va­to­rium berechtigt, Ratenzahlungen zu genehmigen.

(6) Der Gebührenschuldner erklärt sein Einverständnis zur Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren.

Der Zahlungspflichtige ist verpflichtet, ausreichende Deckung auf dem Konto vorzuhalten sowie alle Kosten zu ersetzen, die durch eine nicht eingelöste Lastschrift verursacht werden.

(7) Die Abmeldung vom Unterricht und/​oder die Veränderung der Unterrichtsart ist unter Ein­hal­tung einer Frist von 6 Wochen zum Ende des Schuljahres (jeweils der 31. Juli) bezie­hungs­weise zum Ende des Schul­halb­jahres (jeweils der 31. Januar) schrift­lich beim Konservatorium einzureichen.

(8) Die Gebührenpflicht endet nach Maßgabe des Absatzes 7 zum Ende des Schuljahres (jeweils am 31. Juli) beziehungsweise zum Ende des Schulhalbjahres (jeweils am 31. Januar). Bei zeitlich be­grenz­ten Musik­schul­projekten endet die Gebührenpflicht zum Ende des Projektes.

§ 6

Pflichten der Schüler

(1) Die Schüler sind zum regelmäßigen und pünktlichen Besuch des Unterrichts verpflichtet. Verhin­de­rungen sind den Lehrkräften unverzüglich mitzuteilen.

(2) Besucht ein Schüler ohne berechtigten Grund den Unterricht über einen längeren Zeitraum nicht, ist die Musikschule berechtigt, das Unterrichtsverhältnis fristlos zu beenden.

§ 7

Billigkeitsmaßnahmen

Ansprüche aus dem Abgabeschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einzie­hung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der An­spruch durch die Stun­dung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzel­falles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden.

§ 8

Reduzierungen des Schulgeldes

(1) Wenn ein Schüler zwei Instrumentalfächer bzw. ein Instrumentalfach und Gesang mit jeweils vollen Un­ter­richts­stunden (45 Minuten Einzelunterricht) belegt, kann sich das Schulgeld für das zweite Fach um 10 % ermäßigen.

(2) Besuchen mehrere Kinder aus einer Familie den 45minütigen Einzel­unter­richt (Punkt 2.1a des Ge­büh­ren­tarifs), den 30minütigen Einzel­unter­richt (Punkt 2.1b des Gebühren­tarifs) oder den 45minü­tigen Gruppenun­ter­richt zu zweit (Punkt 2.1c des Gebühren­tarifs), können die Gebühren für das zweite Kind sowie für die nächstfol­gen­den Kin­­der um 50 % ermäßigt werden. Als erstes Kind im Sinne die­ses Absatzes gilt grund­sätz­lich das vom Lebensalter her älteste Kind.

(3) Erwachsene Schüler, Studenten, Wehrdienst– und Zivildienstleistende, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 28. Lebensjahr vollendet haben, können auf schriftlichen Antrag mit entsprechendem Nach­weis den Schüler– und Studententarif (Punkt 2.1 des Gebühren­tarifs) erhalten.

(4) Auf Antrag kann des Weiteren das Schulgeld ermäßigt werden, wenn

a) auf diese Weise die besondere Begabung eines Schülers gefördert werden kann, oder

b) wenn damit sozial bedürftigen Schülern der Unterricht ermöglicht werden kann. Die bei Vorlage des Magdeburg-​Passes bzw. Arbeitslosengeld-​II-​Bescheides oder vergleichbarer Nachweise mögliche 50prozen­tige Sozial­ermäßi­gung wird nur für ein Hauptfach gewährt. Bei überdurchschnittlicher Leistung eines Schü­lers kann eine darüber hinaus­ge­hende Ermäßigung gewährt werden.

(5) Eine Ermäßigung der Unterrichtsgebühren der Musikalischen Elementarausbildung (Musikalische Früherziehung und Musikalische Grundausbildung) ist grundsätzlich nicht möglich.

(6) Es wird nur eine dieser Ermäßigungen gewährt. Sie wird durch schriftlichen Bescheid erteilt. Alle Er­mä­ßi­gungen sind schriftlich zu beantragen. Die Ermäßigung wird erst ab dem Zeitpunkt gewährt, an dem der An­trag einschließlich der erforderlichen Nachweise vorgelegt wird.

§ 9

Begabtenförderung und Studienvorbereitung

(1) Die Regelunterrichtszeiten der musikalischen Fachausbildung sind der 30minütige Einzel­unter­richt (Punkt 2.1b des Gebühren­tarifs), der 45minütige Gruppenun­ter­richt zu zweit (Punkt 2.1c des Gebüh­ren­­tarifs) bzw. der 45minütige Gruppenun­ter­richt ab drei Schülern (Punkt 2.1d des Gebührentarifs).

(2) Für die Zuteilung zum 45minütigen Einzel­unter­richt (Punkt 2.1a des Gebühren­tarifs) sind regel­mäßig über­durch­schnitt­liche Leistungen erforderlich. Alle Erhöhungen der wöchentlichen Unterrichts­zeit stehen außerdem unter dem Vorbehalt freier Lehrkapazitäten.

(3) Unter der Voraussetzung weit überdurchschnittlicher Leistungen, freier Lehrkapazitäten sowie der Be­rech­nung einer gegenüber Punkt 2.1a des Gebühren­tarifs um 33,33 % erhöhten Jahresgebühr ist auch die Erteilung von 60minütigem Einzelunterricht möglich.

(4) Schüler, die in die Studienvorbereitende Abteilung (SVA) aufgenommen sind, erhalten wöchent­lich ohne Berechnung einer diesbezüglichen Unterrichtsgebühr eine zusätzliche 45minütige Unter­richtsstunde (zweite Unterrichtsstunde im Hauptfach oder eine Unterrichts­stunde in einem zweiten Instrumental– oder Vokal­fach). Für die erste Unterrichtsstunde im Hauptfach wird der reguläre Gebüh­renbescheid gemäß dieser Gebühren­satzung erstellt.

§ 10

Erstattung von Unterrichtsgebühren

(1) Fällt der Unterricht aus Gründen, welche die Musikschule zu vertreten hat, in einem zusam­men­hän­gen­den Zeitraum von mehr als zwei Wochen aus, ermäßigt sich auf Antrag das Schulgeld für diesen Zeitraum. Die Rückzahlung dieser Beträge erfolgt am Ende des laufenden Schuljahres. Beim Ausfall einer Unterrichtsstunde wird 152 der Jahresgebühr erstattet. Besucht ein Schüler gleichzeitig den Theorieunterricht oder den Ensemblebereich, beträgt der Rückzahlungswert einer ausgefallenen Unter­richtsstunde 1104 der Jahresgebühr. Die Erstattung von Unterrichtsgebühren für ausgefallene Theorie– und/​oder Ensemblestunden ist ausgeschlossen.

(2) Sinngemäß gilt der Absatz 1 auch jeweils dann, wenn der Schüler dem Unterricht krankheits­bedingt un­un­terbrochen länger als 4 Wochen fernbleibt. Ein entsprechender Nachweis ist beizubringen.

(3) Unterrichtsausfall, der durch Schulferien und/​oder gesetzliche Feiertage verursacht wird, hat in keinem Fall die Erstattung von Unterrichtsgebühren zur Folge.

§ 11

Vollstreckung

Die aufgrund dieser Satzung festgesetzten Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwal­tungs­zwangs­ver­fahren nach den für dieses Verfahren geltenden Bestimmungen.

§ 12

Gleichstellungsklausel

Die Personen– und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in der männlichen und weiblichen Form.

§ 13

In-​Kraft-​Treten/​Außer-​Kraft-​Treten

Diese Satzung tritt am 01. August 2010 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Eigenbetrieb Konserva­to­rium Georg Philipp Telemann — Musikschule der Landeshauptstadt Magdeburg vom 08. Mai 2008 außer Kraft.

Dr. Trümper, Oberbürgermeister

Anlage zu § 2 der Gebührensatzung


Unterrichtsgebühren ab dem Schuljahr 20102011

Jahresgebühr 

Monatsrate

in EUR

in EUR

1. Musikalische Elementarausbildung:

192,00

16,00

Klassenunterricht für

1.1. Musikalische Früherziehung (zweijähr. Kurs)

1.2. Musikalische Grundausbildung

1.3. Allgemein-​musikalische Elementarkurse

2. Fachausbildung: 

2.1. Schüler und Studenten (Altersgrenze: 28 Jahre) 

a) 45 Minuten Einzelunterricht 

492,00

41,00

b) 30 Minuten Einzelunterricht 

414,00

34,50

c) 45 Minuten Gruppenunterricht zu zweit

366,00

30,50

d) Gruppenunterricht 45 Minuten

ab 3 Schülern

264,00

22,00

2.2. Erwachsene 

a) 45 Minuten Einzelunterricht 

858,00

71,50

b) 30 Minuten Einzelunterricht 

720,00

60,00

c) 45 Minuten Gruppenunterricht zu zweit

666,00

55,50

d) Gruppenunterricht ab 3 Schülern

528,00

44,00

3. Ergänzungsfächer und Ensembles

ohne Hauptfachbelegung:

a) Kammermusik/​Ensemblespiel/​Spielkreis/​

168,00

14,00

Theorie/​Chor

4. Instrumentengeld:

4.1. Orchesterinstrumente 

138,00

11,50

4.2. Kinder-​Orchesterinstrumente 

102,00

8,50

unterhalb der Normalgröße

(z. B. ½ Violine)

4.3. Sonstige Instrumente

90,00

7,50

4.4. Instrumentenmiete für schulfremde Personen oder Institutionen pro Tag (exklusive Transport und Versicherung)

100,00

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5. Gebührenrahmen für zeitlich begrenzte Musikschulprojekte:

5.1. Die exakte Höhe dieser Sondergebühren wird jeweils im Hinblick auf Dauer und Aufwand des Proje­k­tes von der Musikschule festgelegt: 30.00 € bis 858 € (Einmalgebühr, keine Ratenzahlung)

5.2. Bandpraxis

492,00

41,00

5.3. Instrumentenkarussell

276,00

23,00

5.4. Gitarrenzwerge

276,00

23,00

5.5 Musik, Bewegung, Saitenspiel

276,00

23,00

5.6. Klaviergarten

276,00

23,00

5.7. Blechschmiede

276,00

23,00

5.8. Trommeln im Thiem

276,00

23,00

5.9. Gitarrenflöhe

276,00

23,00

5.10. Blockflötenmäuse

276,00

23,00

5.11. Drumcircle

276,00

23,00

5.12. Magdeburger Knabenchor

36,00

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