Neufassung der Gebührensatzung für den Eigenbetrieb Konservatorium Georg Philipp Telemann (Gebührensatzung)
Aufgrund der §§ 6 und 44 Absatz 3 Nr. 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt , in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2009 (GVBL LSA Seite 683), zuletzt geändert durch § 22 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Januar 2011 (GVBl. LSA Seite 14) sowie der §§ 1, 2, 4 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA Seite 405), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 2. Februar 2011 (GVBl. LSA Seite 58), hat der Stadtrat am 03.05.2012 mit der Beschluss-Nr.: 1325 – 48(V)12 folgende Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Eigenbetrieb Konservatorium Georg Philipp Telemann beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
Die Stadt Magdeburg betreibt den Eigenbetrieb Konservatorium Georg Philipp Telemann, die Musikschule der Landeshauptstadt Magdeburg als öffentliche Einrichtung. Für die Inanspruchnahme ihrer Leistungen werden Gebühren (Schulgeld und Instrumentengeld) nach dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2
Maßstab und Gebührenhöhe
Die Tatbestände, welche die Gebühren begründen, sowie die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem in der Anlage aufgeführten Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 3
Gebührenpflichtige und Haftungsschuldner
(1) Gebührenpflichtiger ist der, der die gebotene Leistung der Musikschule in Anspruch nimmt.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
(3) Für die Erfüllung der Gebührenpflicht minderjähriger Schüler haften deren gesetzliche Vertreter als Gesamtschuldner.
§ 4
Sanktionen bei Nichtzahlung der Unterrichtsgebühren
(1) Das Konservatorium ist berechtigt, das Ausbildungsverhältnis fristlos zu beenden, wenn der Schüler bzw. dessen Erziehungsberechtigter seiner Gebührenpflicht wiederholt nicht nachgekommen ist.
(2) Die Wiederaufnahme des Ausbildungsverhältnisses ist sodann erst nach dem erfolgten vollständigen Ausgleich der überfälligen Forderungen laut der Anlage zum § 2 dieser Satzung möglich, insofern dann noch freie Unterrichtsplätze vorhanden sind.
§ 5
Entstehung, Fälligkeit und Zahlung der Gebühren
(1) Die Gebührenpflicht entsteht in dem Monat, in dem der Unterricht aufgenommen wird bzw. in welchem dem Schüler eines der im Gebührentarif (Anlage zu § 2) genannten Instrumente überlassen wird. Die Gebühren sind Jahresgebühren und werden durch Bescheid festgesetzt. Falls die Gebührenpflicht nicht zum Beginn des Schuljahres entsteht, ist die Jahresgebühr anteilig für die restlichen Monate des Schuljahres bis jeweils zum 31. Juli zu zahlen.
(2) Mit der schriftlich übermittelten Bestätigung des Unterrichtsbeginns gilt der Unterricht gemäß § 5 Absatz 1 der Gebührensatzung als aufgenommen. Sie begründet den Abschluss des Unterrichtsverhältnisses. Eine eventuelle Stornierung des Aufnahmeantrages ist vor Übermittlung dieser Bestätigung schriftlich an das Konservatorium zu richten.
Erfolgt eine Kündigung des Unterrichtsverhältnisses nach der Übermittlung dieser Bestätigung, so sind anteilig Unterrichtsgebühren zu zahlen. Die Höhe der zu zahlenden Gebühren beträgt mindestens 1⁄12 des Jahresbetrages.
(3) Mit der Abgabe des Aufnahmeantrages wird die Gebührensatzung anerkannt.
Das Konservatorium ist berechtigt, nach Maßgabe der Verfügbarkeit von Unterrichtsplätzen Abweichungen von der im Aufnahmeantrag gewünschten Unterrichtsdauer vorzunehmen.
(4) Die Unterrichtsgebühren sowie das Instrumentengeld werden zu je 1⁄12 ihres Jahresbetrages zu den Zahlungsterminen am 15. jeden Monats fällig, beginnend am 15. August des jeweiligen Schuljahres.
(5) Die Gebühren für einzelne Projekte (Punkt 5.1 des Gebührentarifs) sowie die Instrumentenmieten gemäß Punkt 4.4 des Gebührentarifs werden regelmäßig vier Wochen nach Zustellung des Gebührenbescheides als Gesamtbetrag fällig. In Härtefällen ist das Konservatorium berechtigt, Ratenzahlungen zu genehmigen.
(6) Der Gebührenschuldner erklärt sein Einverständnis zur Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren.
Der Zahlungspflichtige ist verpflichtet, ausreichende Deckung auf dem Konto vorzuhalten sowie alle Kosten zu ersetzen, die durch eine nicht eingelöste Lastschrift verursacht werden.
(7) Die Abmeldung vom Unterricht und/oder die Veränderung der Unterrichtsart ist unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum Ende des Schuljahres (jeweils der 31. Juli) beziehungsweise zum Ende des Schulhalbjahres (jeweils der 31. Januar) schriftlich beim Konservatorium einzureichen.
(8) Die Gebührenpflicht endet nach Maßgabe des Absatzes 7 zum Ende des Schuljahres (jeweils am 31. Juli) beziehungsweise zum Ende des Schulhalbjahres (jeweils am 31. Januar). Bei zeitlich begrenzten Musikschulprojekten endet die Gebührenpflicht zum Ende des Projektes.
§ 6
Pflichten der Schüler
(1) Die Schüler sind zum regelmäßigen und pünktlichen Besuch des Unterrichts verpflichtet. Verhinderungen sind den Lehrkräften unverzüglich mitzuteilen.
(2) Besucht ein Schüler ohne berechtigten Grund den Unterricht über einen längeren Zeitraum nicht, ist die Musikschule berechtigt, das Unterrichtsverhältnis fristlos zu beenden.
§ 7
Billigkeitsmaßnahmen
Ansprüche aus dem Abgabeschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der An¬spruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden.
§ 8
Reduzierungen des Schulgeldes
(1) Wenn ein Schüler zwei Instrumentalfächer bzw. ein Instrumentalfach und Gesang mit jeweils vollen Unterrichtsstunden (45 Minuten Einzelunterricht) belegt, kann sich das Schulgeld für das zweite Fach um 10 % ermäßigen.
(2) Besuchen mehrere Kinder aus einer Familie den 45minütigen Einzelunterricht (Punkt 2.1a des Gebührentarifs), den 30minütigen Einzelunterricht (Punkt 2.1b des Gebührentarifs), den 45minütigen Gruppenunterricht zu zweit (Punkt 2.1c des Gebührentarifs), oder den 45minütigen Gruppenunterricht ab 3 Schülern (Punkt 2.1 d des Gebührentarifs), können die Gebühren für das zweite Kind sowie für die nächstfolgenden Kinder um 50 % ermäßigt werden. Als erstes Kind im Sinne dieses Absatzes gilt grundsätzlich das vom Lebensalter her älteste Kind.
(3) Erwachsene Schüler, Studenten, Wehrdienst– und Zivildienstleistende, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 28. Lebensjahr vollendet haben, können auf schriftlichen Antrag mit entsprechendem Nachweis den Schüler– und Studententarif (Punkt 2.1 des Gebührentarifs) erhalten.
(4) Auf Antrag kann des Weiteren das Schulgeld ermäßigt werden, wenn
a) auf diese Weise die besondere Begabung eines Schülers gefördert werden kann, oder
b) wenn damit sozial bedürftigen Schülern der Unterricht ermöglicht werden kann. Die bei Vorlage des Magdeburg-Passes bzw. Arbeitslosengeld-II-Bescheides oder vergleichbarer Nachweise mögliche 50prozentige Sozialermäßigung wird nur für ein Hauptfach gewährt. Bei überdurchschnittlicher Leistung eines Schülers kann eine darüber hinausgehende Ermäßigung gewährt werden. Die vorstehende Sozialermäßigung der Unterrichtsgebühren für die Musikalische Elementarausbildung (Musikalische Früherziehung und Musikalische Grundausbildung) beträgt 25 %.
(5) Es wird nur eine dieser Ermäßigungen gewährt. Sie wird durch schriftlichen Bescheid erteilt. Alle Ermäßigungen sind schriftlich zu beantragen. Die Ermäßigung wird erst ab dem Zeitpunkt gewährt, an dem der Antrag einschließlich der erforderlichen Nachweise vorgelegt wird.
§ 9
Begabtenförderung und Studienvorbereitung
(1) Die Regelunterrichtszeiten der musikalischen Fachausbildung sind der 30minütige Einzelunterricht (Punkt 2.1b des Gebührentarifs), der 45minütige Gruppenunterricht zu zweit (Punkt 2.1c des Gebührentarifs) bzw. der 45minütige Gruppenunterricht ab drei Schülern (Punkt 2.1d des Gebührentarifs).
(2) Für die Zuteilung zum 45minütigen Einzelunterricht (Punkt 2.1a des Gebührentarifs) sind regelmäßig überdurchschnittliche Leistungen erforderlich. Alle Erhöhungen der wöchentlichen Unterrichtszeit stehen außerdem unter dem Vorbehalt freier Lehrkapazitäten.
(3) Unter der Voraussetzung weit überdurchschnittlicher Leistungen, freier Lehrkapazitäten sowie der Berechnung einer gegenüber Punkt 2.1a des Gebührentarifs um 33,33 % erhöhten Jahresgebühr ist auch die Erteilung von 60minütigem Einzelunterricht möglich.
(4) Schüler, die in die Studienvorbereitende Abteilung (SVA) aufgenommen sind, erhalten wöchentlich ohne Berechnung einer diesbezüglichen Unterrichtsgebühr eine zusätzliche 45minütige Unterrichtsstunde (zweite Unterrichtsstunde im Hauptfach oder eine Unterrichtsstunde in einem zweiten Instrumental– oder Vokalfach). Für die erste Unterrichtsstunde im Hauptfach wird der reguläre Gebührenbescheid gemäß dieser Gebührensatzung erstellt.
§ 10
Erstattung von Unterrichtsgebühren
(1) Fällt der Unterricht aus Gründen, welche die Musikschule zu vertreten hat, in einem zusammenhängenden Zeitraum von mehr als zwei Wochen aus, ermäßigt sich auf Antrag das Schulgeld für diesen Zeitraum. Die Rückzahlung dieser Beträge erfolgt am Ende des laufenden Schuljahres. Beim Ausfall einer Unterrichtsstunde wird 1⁄52 der Jahresgebühr erstattet. Besucht ein Schüler gleichzeitig den Theorieunterricht oder den Ensemblebereich, beträgt der Rückzahlungswert einer ausgefallenen Unterrichtsstunde 1⁄104 der Jahresgebühr. Die Erstattung von Unterrichtsgebühren für ausgefallene Theorie– und/oder Ensemblestunden ist ausgeschlossen.
(2) Sinngemäß gilt der Absatz 1 auch jeweils dann, wenn der Schüler dem Unterricht krankheitsbedingt ununterbrochen länger als 4 Wochen fernbleibt. Ein entsprechender Nachweis ist beizubringen.
(3) Unterrichtsausfall, der durch Schulferien und/oder gesetzliche Feiertage verursacht wird, hat in keinem Fall die Erstattung von Unterrichtsgebühren zur Folge.
§ 11
Vollstreckung
Die aufgrund dieser Satzung festgesetzten Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren nach den für dieses Verfahren geltenden Bestimmungen.
§ 12
Gleichstellungsklausel
Die Personen– und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in der männlichen und weiblichen Form.
§ 13
In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01. August 2012 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Eigenbetrieb Konservatorium Georg Philipp Telemann-Musikschule der Landeshauptstadt Magdeburg vom 01. Juni 2010 außer Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
„Diese Ausfertigung der vorstehenden Satzung und ihrer Anlagen wird zum Zwecke der Veröffentlichung erteilt. Die Übereinstimmung des Satzungstextes mit dem Willen des Stadtrates der Landeshauptstadt Magdeburg sowie die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Satzungsverfahrens wird bestätigt.»
Magdeburg, den 01.06.2012
gez.
Dr. Trümper
Landeshauptstadt Magdeburg
Oberbürgermeister
Dienstsiegel






Gebührensatzung 2012 (32 KB)